Jeden Tag werden in Deutschland Unternehmen gegründet. Als Jungunternehmer hat man da viele Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidung der Gründer über die zu wählende Gesellschaftsform spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Die geläufigsten Gesellschaftsformen, wie die GbR, die GmbH, die UG, die AG oder auch die Ltd. und die GmbH & Co. KG, sind dabei sicherlich den meisten Unternehmensgründern bekannt. Doch woher wissen Sie nun, welche dieser Gesellschaftsformen die Richtige für Sie ist?
Grundsätzlich hängt die Beantwortung der Frage von Ihrer Unternehmensstruktur ab. Auch werden je nach Gründertyp unterschiedliche persönliche Anforderungen bestehen. In diesem Punkt ist daher eine persönliche Beratung unabdingbar.
Nachfolgend soll daher ein kurzer Überblick über die in Betracht kommenden Gesellschaftsformen gegeben werden. Dafür müssen Sie zunächst wissen, dass die Gesellschaften in Deutschland in Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschieden werden.
Kapitalgesellschaften haben den Vorteil der beschränkten Haftung. Das heißt für Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet allein das Gesellschaftsvermögen. Bei Personengesellschaften besteht hingegen eine persönliche Haftung der Gesellschafter, die auch das private Vermögen umfasst.
Für die meisten Jungunternehmer ist es entscheidend die Haftung zu begrenzen, so dass vor allem die Gesellschaftsformen der Kapitalgesellschaften, also die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Betracht kommen.
Deswegen stelle ich Ihnen in dem ersten Teil dieser Übersicht zunächst die häufigsten Kapitalgesellschaftsformen vor
und zeige Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachtteile auf, so dass Sie einen ersten Überblick erhalten.
Teil 1: Die Kapitalgesellschaften
1. Die GmbH
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) kann mit mehreren Personen oder nur durch eine Person (Ein- Personen GmbH) gegründet werden.
Für viele Gründer besteht jedoch die Hürde in dem aufzubringendne Stammkapital von 25.000,00 Euro. Die einzelne Stammeinlage muss nach § 5 Abs. 2 S.1 GmbHG auf volle Euro lauten. Bei der Gründung müssen mindestens 25% jeder Einlage, insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500,00 Euro, eingezahlt werden. Die Differenz zum erforderlichen Stammkapital wird als Forderung gegen die Gesellschafter in der Bilanz eingestellt. Bis zur Einzahlung des gesamten Stammkapitals von 25.000,00 Euro haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den fehlenden Anteil des Stammkapitals. Theoretisch ist bei der GmbH auch eine Sachgründung möglich. Allerdings bedarf dies eines genauen Nachweises der Werthaltigkeit der einzubringenden Gegenstände, der durch einen Sachgründungsbericht dem Amtsgericht nachzuweisen ist.
In steuerlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die GmbH als juristische Person mit Ihrem Gewinn der Besteuerung mit Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer unterliegt. Erfolgt zudem eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter unterliegt dieser der Kapitalertragssteuer.
Zu bedenken ist auch, das der Gesellschaftsvertrag der GmbH notariell beurkundet werden muss, was ebenfalls Kosten verursacht. Zudem ist neben der Gründung auch bei anderen Änderungen, wie bspw. bei Satzungsänderungen oder dem Verkauf von Geschäftsanteilen, eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Vorteile der GmbH liegen zum einen natürlich in der beschränkten Haftung, zum anderen vor allem in dem hohen Ansehen, dass sie in Deutschland genießt. Dies ist insbesondere bei Kreditanträgen eine nicht zu unterschätzender Vorteil.Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Gesellschafter sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, also eine andere Gesellschaft, sein können.
2. Die Unternehmergesellschaft (UG)
Wenn Ihnen das einzuzahlende Stammkapital für die GmbH am Anfang zu hoch ist, können Sie alternativ eine UG gründen. Die UG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) als haftungsbeschränkte Gesellschaft eingeführt, um eine Alternative für die englische Limited zu begründen. Dabei wird die UG häufig als kleine Schwester der GmbH bezeichnet, da für sie im wesentlichen die selben Rechtsvorschriften greifen.
Der Vorteil der UG besteht in dem aufzubringenden Stammkapitals von nur 1,00 Euro. Damit ist die UG insbesondere als Startgesellschaft für Unternehmensgründungen gedacht. Ein wesentlicher Punkt bei der UG ist die Bildung einer jährlichen gesetzlichen Rücklage von 25% des Jahresüberschusses bis zum Erreichen einer Rücklagenhöhe von 25.000,00 Euro. Das heißt also, bis zum Erreichen der Höhe des zu erbringenden Stammkapitals der GmbH. Die Rücklage der UG kann dann in Stammkapital umgewandelt und die UG als GmbH firmiert werden. Dies ist jedoch kein Zwang. Die UG kann auch weiterhin als UG am Markt bleiben. Die Gründung mittels Sacheinlagen ist hier nicht möglich.
Die Haftung ist wie bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da aufgrund des geringen Stammkapitals für die Gläubiger zumeist kein ausreichender Schutz besteht, verlangen diese allerdings oft eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Wird diese unterzeichnet, läuft die Haftungsbeschränkung zumindest diesem Gläubiger gegenüber leer. In diesen Fällen würde voll und mit dem Privatvermögen gehaftet werden.
Die Gründung erfordert wie bei der GmbH durch notarielle Beurkundung.
In steuerlicher Hinsciht unterliegt die UG ebenso wie die GmbH mit ihrem Gewinn der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
3. Die Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (kurz: AG) werde ich an dieser Stelle vernachlässigen, da sie aufgrund des hohen einzubringende Mindeststammkapital von 50.000,00 Euro für die meisten Gründer uninteressant ist. Nur kurz sei darauf hingewiesen, dass auch hier keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht. Vorteile bestehen bei Erweiterungen des Gesellschafterbestandes oder Käufen/Verkäufen von Anteilen an der Gesellschaft durch Aktien. Nachteilig ist im Gegensatz zur GmbH, die weniger flexible Ausgestaltung.
4. Die Limited Company (Ltd.)
Als Limited wird die Private Company Limited by Shares bezeichnet, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist.
Interessant ist sie insbesondere deshalb, weil für die Gründung der Ltd kein Mindestkapital erforderlich ist. Die Gründung ist einfach und schnell, über spezielle Anbieter auch im Internet möglich. Allerdings ist nicht zu unterschätzen, dass auch bei der Ltd Verpflichtungen bestehen und nicht unerhebliche Folgekosten entstehen können. Wegen des geringen Stammkapitals werden wie bei der UG von den Gläubigern oft Bürgschaften gefordert, die sodann den Schutz durch die Haftungsbeschränkung konterkarieren. Als nicht zu unterschätzender Nachteil ist zu bedenken, dass die UG noch immer kein hohes Ansehen in Deutschland genießt, so dass sie, insbesondere im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit nicht zu empfehlen ist.
Wenn die Gesellschaft in Deutschland ihren Sitz hat, wird sie nach deutschen Steuerrecht, wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt.
5. Sàrl
Die Société à responsabilité limitée (kurz: Sàrl) ist das französiche Pendant zu der deutschen GmbH. Ein Mindestkapital ist für die Gründung allerdings nicht erforderlich. Das eingebrachte Mindestkapital ist aber anzugeben. Ansonsten gleichen sich die Nachteile mit denen der Ltd.
Zu berücksichtigen ist bei den beiden ausländischen Gesellschaftsformen (Ltd uns Sarl), dass die deutschen Gerichte nicht unbedingt damit vertraut sind, was im Einzelfall zum Nachteil ausfallen kann.
Die weiteren Gesellschaftsformen, wie z.B. die Kommanditgesellschaft auf Aktien (kurz: KGaA), die Societas Europaea (kurz: SE) sind aufgrund ihrer differenzierten Strukturen für junge Unternehmen eher uninteressant.
In Teil 2 folgt ein Überblick über die Personengesellschaften.
Annett Haberland
Rechtsanwältin
Kanzlei Go Forward
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Tel.: 04105/5576121
Fax: 04105/4078112
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Uwe Mansshardt (Samstag, 16 Februar 2013 07:01)
Ein sehr informativer Beitrag. Lesenswert!