Die Gesellschaftsformen im Vergleich
Teil 2 – Die Personengesellschaften -
Personengesellschaften unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf die Haftung von den Kapitalgesellschaften. Während bei den Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur die Gesellschaft für betriebliche Verbindlichkeiten haftet, ist dies bei der Personengesellschaft der Unternehmer persönlich mit seinem Privatvermögen. Zu den Personengesellschaften gehören das Einzelunternehmen, die GbR, die OHG, die KG sowie die GmbH & Co. KG. Der Vorteil der Personengesellschaften liegt in dem geringen Gründungsaufwand und der steuerlich günstigeren Behandlung. In den meisten Fällen beläuft sich der Gründungaufwand auf die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Erforderlich ist grundsätzlich noch nicht einmal dieser, da die Verträge keiner Schriftform bedürfen. Vereinfachungen ergeben sich auch in steuerlicher Hinsicht, insbesondere auch was die Buchführungspflichten anbelangt.
1. Das Einzelunternehmen
Ist eine Entscheidung dahingehend getroffen worden, dass ein Unternehmen ohne die Beteiligung anderer Personen (natürlicher oder juristischer) geführt werden soll, bietet sich als schnellste Möglichkeit die Gründung eines Einzelunternehmens an. Die Gründung eines kaufmännischen gewerblichen Einzelunternehmens erfordert weder ein bestimmtes Mindestkapital, noch bestehen Formvorschriften. Es kann „sofort“ mit dem Geschäftsbetrieb gestartet werden. Voraussetzung ist, dass ein Handelsgewerbe betrieben, also eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Dies misst sich anhand der Kriterien der Selbständigkeit, des Außenauftritts, der Dauerhaftigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Gewinnerzielungsabsicht. In der Regel wird der Gewerbebegriff unproblematisch erfüllt, weil der Unternehmensgründer eine Idee am Markt verwirklichen will und damit das Erwirtschaften von Gewinnen verfolgt.
Zu beachten ist, dass der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen, das heißt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen haftet. Dies muss jedoch insbesondere dann, wenn für die Verwirklichung der Unternehmensidee Fremdkapital benötigt wird, nicht nachteilig sein, da Banken bei einer Kreditvergabe ohnehin in den meisten Fällen persönliche Sicherheiten verlangen, so dass der Einzelunternehmen nicht schlechter gestellt wäre, als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der zumeist auch Sicherheiten stellen muss. Ein erheblicher Vorteil sind die geringen Gründungskosten, die sich mit der Gewerbeanmeldung und der Anmeldung zum Handelsregister in einem geringen Rahmen halten.
2. Die GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der häufigsten Personengesellschaften, da sie für eine Vielzahl von Unternehmungen eingesetzt werden und nach Ihren gesetzlichen Regelung den Vorstellungen der Gesellschafter angepasst werden kann. Zudem ist der Gründungsaufwand sehr gering. Eine GbR entsteht schon dann, wenn sich zwei Personen zusammenschließen, die gemeinsam ein bestimmtes Ziel erreichen/ fördern wollen und sich über die wesentlichen Grundlagen der Durchführung geeinigt haben. Formvorschriften bestehen insoweit nicht, es sei denn ein Gesellschafter übernimmt eine Verpflichtung für die gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Grundsätzlich sollte der Gesellschaftsvertrag jedoch aus Nachweisgründen schriftlich fixiert werden.
Für die GbR entfallen zudem die Kosten der Handelsregistereintragung, da diese kein kaufmännisches Gewerbe im Sinne des HGB betreibt. Sie würde sonst automatische eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) darstellen. Zu beachten sind hingegen die Anmeldung beim Gewerbeamt und die Meldung an das Finanzamt sowie ggf. bestehende berufsrechtliche Mitteilungen (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle). Gesellschafter eine GbR können sowohl natürliche als auch juristische Personen (also andere Gesellschaften) sein. Die Gesellschafter einer GbR haben bisher persönlich und unmittelbar gehaftet. Mit der Klarstellung der Außenrechtsfähigkeit der GbR haftet nunmehr für Verbindlichkeiten der Gesellschaft die GbR mit ihrem Vermögen. Daneben haften die Gesellschafter sodann persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner. Bei Ehepaaren gelten daher Besonderheiten, wenn sich ein Ehegatte für die Gründung einer GbR entschließt. Die Gewinne der GbR fallen bei den Gesellschaftern an und werden durch diese versteuert.
3. Die OHG
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) wird allgemein als GbR für Kaufleute bezeichnet, da sie im Gegensatz zur GbR ein Handelsgewerbe voraussetzt. Ob sich daher bei der Unternehmensgründung für eine GbR oder eine OHG entschieden werden sollte, hängt stark von der geplanten Entwicklung der Gesellschaft ab. Ist zum Gründungszeitpunkt keine kaufmännische Einrichtung erforderlich, wird also kein Handelsgewerbe betrieben, kann eine OHG auch durch eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister entstehen.
Der Gründungsaufwand ist gering. Die Gründung kann durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Neben der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, hat eine Anmeldung zum Handelsregister zu erfolgen, sowie die Anmeldung bei dem Gewerbeamt und die Mitteilung an das Finanzamt und ggf. an berufsspezifische Organisationen. Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht erforderlich, da auch hier die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Da für die OHG der Kapitalmarkt nicht offen steht, kommt sie vor allen Dingen für kleine bis mittlere Unternehmen als Gesellschaftsform in Betracht, bei denen die Gesellschafter durch die Haftung mit Ihren Privatvermögen die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft hervorheben wollen. Aus dem HGB folgt für die OHG die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters, so dass die OHG im wirtschaftlichen Verkehr ein hohes Maß an Flexibilität besitzt und schnell reagieren kann, da jeder Gesellschafter zum Abschluss von Geschäften befugt ist. Die Gesellschafter besitzen bei der OHG somit Einzelvertretungsbefugnis im Gegensatz zu der GbR, bei der eine Gesamtvertretungsbefugnis besteht. Diese gesetzliche Regelung kann durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.
Aufgrund der Eintragung in das Handelsregister ist die OHG zur kaufmännischen Buchführung und zur Einhaltung der Vorschriften über Handelsgeschäfte nach dem HGB verpflichtet.
Die OHG ist im Gegensatz zur GbR kraft Gesetz rechtsfähig, das heißt, sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Der Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft wird nach einem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter umgelegt und unterliegt bei diesen der Einkommenssteuer. Die OHG unterliegt als Gesellschaft selbst der Gewerbe- und Umsatzsteuer.
4. Die KG
Die Kommanditgesellschaft (KG) entspricht in vielen Bereichen der OHG. Der wesentliche Unterschied besteht in der grundsätzlich beschränkten Haftung des Kommanditisten. Dies erklärt sich so: Die KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Ein Gesellschafter ist Komplementär, der Andere Kommanditist. Der Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt, haftet dafür persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, ihm stehen nur gewisse Einsichts- und Kontrollrechte zu. Ein Recht auf Zustimmung besteht bei außergewöhnlichen Geschäften. Im Gegenzug haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage. Nach Zahlung der Einlage in voller Höhe erlischt die persönliche Haftung.
Im Gesellschaftsvertrag sind abweichende Regelungen möglich. Allerdings ist auch im Gesellschaftsvertrag eine Regelung dahingehend ausgeschlossen, dass dem Kommanditisten eine gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht eingeräumt wird.
In steuerlicher Hinsicht gilt im Prinzip das bereits zur GbR und OHG gesagte: Bei den Gesellschaftern werden die Gewinne bzw. Verluste der KG als Einkünfte zugerechnet und der Einkommenssteuer unterworfen. Die KG selbst unterliegt hingegen der Gewerbe- und Umsatzsteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht jedoch nicht bei jeder Tätigkeit der KG; beispielsweise nicht bei Immobilienverwaltung oder Verwaltung von Wertpapieren.
5. Die GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG besteht aus einer GmbH und einer KG. Sie ist eine Mischform zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft aufgrund der KG. Die GmbH & Co. KG ist ausgestaltet wie die KG. Es gibt einen Komplementär und einen Kommanditisten. Um die Haftung zu beschränken ist hier die GmbH der Komplementär, also der grundsätzlich voll haftende Gesellschafter, wobei die Haftung in dem Falle der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Geschäftsführung wird wie bei der KG durch den Komplementär ausgeübt, so dass die GmbH durch Ihren Geschäftsführer handelt. In diesem Zusammenhang sollte stets an das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB gedacht werden.
Hinsichtlich des Gründungsaufwands ist zu beachten, dass zwei Gesellschaften gegründet werden müssen (außer die Komplementärstellung wird durch eine bereits bestehende GmbH übernommen). Eine GmbH und eine KG. Für die GmbH sind daher die 25.000 € Stammkapital erforderlich; für die KG hingegen wird kein Gründungskapital vorgeschrieben. An dieser Stelle ist wichtig darauf zu achten, dass die Komplementär GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, während die KG bereits mit einvernehmlichem Geschäftsbeginn im Rechtsverkehr wirksam auftritt. Bei Unachtsamkeiten in diesem Punkt entstehen oft Haftungsrisiken. Zudem ist der Gründungsaufwand aufgrund der Verbindung beider Gesellschaften insgesamt höher als bei der GmbH. Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls erforderlich.
Die Vorteile der GmbH & Co. KG liegen in ihrer steuerlichen Behandlung. Anknüpfungspunkt ist das Recht der Personengesellschaften bzw. in steuerlicher Hinsicht das Recht der Mitunternehmerschaft. Die GmbH & Co. KG verknüpft daher die Vorteile der Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaften mit den steuerlichen Vorteilen der Einstufung als Personengesellschaft.
Annett Haberland
Rechtsanwältin
Kanzlei Go Forward
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