Auskunftspflicht gegenüber der Steuerfahndung trotz privatrechtlicher Geheimhaltungsvereinbarung

 

Mit Urteil vom 16.05.2013, Az.:II R 15/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Internethandelsplattformen trotz privatrechtlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung von Daten verpflichtet sind der Steuerfahnung bei einer entsprechenden Anfrage Auskunft zu erteilen.


In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass die Steuerfahndung ermitteln wollte,welche Nutzer 

Verkaufserlöse von über 17.500 € pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Ab einem jährlichen Umsatz von 17.500 € ist Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Umsätzen unterhalb dieses Betrages kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Die Steuerfahndung verlangte von dem Träger der Internethandelsplattform den Namen und die Anschrift sowie die Bankverbindung der Händler. Zusätzlich sollte eine Übersicht der getätigten Verkäufe vorgelegt werden. Der Betreiber der Internethandelsplattform verweigerte die Auskunft und Herausgabe der entsprechenden Daten. Hierbei berief er sich zum einen auf tatsächliche Unmöglichkeit, aber auch auf die privatrechtliche Vereinbarung mit den Usern der Plattform, nach der deren Daten geheimgehalten würden.

 

Der BFH entschied jedoch, dass dem öffentlich- rechtlichen Auskunftsanspruch der Steuerfahndung eine privatrechtliche Geheimhaltungsvereinbarung nicht entgegen stehen könnte.

 

Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link auf der Homepage des BFH nachzulesen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=28182

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